Verwaltungskostenpauschale nach § 22 MRG: Was Vermieter verrechnen dürfen
Von Michael Kainer, VermieterBox · 04.10.2026
In vielen Betriebskostenabrechnungen taucht eine Position „Verwaltungskosten“ auf. Zu Recht, wenn sie sauber angesetzt ist, denn das MRG erlaubt dem Vermieter, für die Verwaltung des Hauses eine Pauschale weiterzuverrechnen. Zu Unrecht, wenn sie höher ausfällt als erlaubt oder gar keine Grundlage hat.
Was die Pauschale nach § 22 MRG ist
Die Verwaltungskosten dürfen im Vollanwendungsbereich des MRG mit einem Pauschalbetrag verrechnet werden. Er wird je Quadratmeter Nutzfläche des Mietgegenstandes und je Kalenderjahr berechnet. Als Obergrenze gilt der Kategoriebetrag A nach § 15a Abs 3 Z 1 MRG. Der Betrag ist ein Nettobetrag, die Umsatzsteuer kommt bei der Verrechnung dazu.
Wie hoch ist der Betrag?
Er wird nach Verbraucherpreisindex angepasst und ändert sich deshalb regelmäßig. Laut Wirtschaftskammer betrug der Satz zuletzt:
2022: 3,91 Euro je m² und Jahr
2023: 4,35 Euro
2024 und 2025: je 4,47 Euro
2026: 4,50 Euro
Für das laufende Jahr steht der endgültige Wert oft erst gegen Jahresende fest. Bis dahin verwenden viele Vermieter vorsichtig den Vorjahreswert.
Ein Rechenbeispiel
Für eine Wohnung mit 60 m² Nutzfläche ergibt sich bei 4,50 Euro je m² und Jahr:
60 m² × 4,50 Euro = 270,00 Euro netto pro Jahr
Diese Herleitung sollte auch auf der Abrechnung stehen, damit Ihr Mieter die Position nachvollziehen kann: Nutzfläche mal Satz.
Wann gilt die Pauschale nicht von selbst?
Im Vollanwendungsbereich ist die Pauschale gesetzlich gedeckt. Außerhalb davon, also bei Teilanwendung oder Vollausnahme, deckt das Gesetz sie nicht automatisch ab. Dort braucht es eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag, ohne eine solche ist die Verrechnung unzulässig. Wie Sie Ihren Anwendungsbereich feststellen, lesen Sie im Beitrag MRG-Anwendungsbereich: Voll-, Teilanwendung, Vollausnahme.
Worauf Sie noch achten sollten
Keine doppelte Verrechnung: Verwaltet eine Hausverwaltung Ihr Haus und weist selbst schon eine Position „Verwaltungskosten“ aus, dürfen Sie nicht zusätzlich die Pauschale ansetzen.
Richtiger Steuersatz: Für den Mieter ist die Position eine Betriebskostenposition einer Wohnung und trägt den Satz der Wohnungsmiete. Der 20-%-Satz, den eine Hausverwaltung für ihr eigenes Honorar berechnet, ist eine andere Sache.
Rechtzeitig abrechnen: Die Verwaltungskosten gehören zur jährlichen Abrechnung. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Betriebskostenabrechnung in Österreich.
Fazit
Die Verwaltungskostenpauschale ist eine legitime Position, wenn Sie Anwendungsbereich, Höchstsatz und Nutzfläche richtig ansetzen. Rechnen Sie mit dem aktuellen Satz und dokumentieren Sie die Herleitung.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
Die VermieterBox holt den gesetzlichen Satz automatisch, schlägt daraus den Betrag je Einheit vor und schreibt die Herleitung (Nutzfläche mal Satz) auf die Abrechnung. Außerhalb der Vollanwendung weist sie darauf hin, dass eine Vereinbarung nötig ist.