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Verzugszinsen bei Mietrückstand: Berechnung in Österreich

Von Michael Kainer, VermieterBox · 26.10.2026

Die Miete ist nicht gekommen, und Sie überlegen, ob Sie Zinsen verlangen dürfen und wie viel. Wie Sie bei ausbleibender Miete insgesamt vorgehen (Erinnerung, Mahnung, Gericht), steht im Leitfaden zu Mietzinsrückstand und Zahlungsverzug. Dieser Beitrag geht auf einen Punkt genauer ein: die Berechnung der Verzugszinsen, die Mahnspesen und die Fristen, die dabei zählen.

1. Der gesetzliche Zinssatz: 4 Prozent

Gerät der Mieter mit einer Geldforderung in Verzug, steht dem Vermieter nach § 1333 ABGB Ersatz des Verzögerungsschadens zu, der durch die gesetzlichen Zinsen vergütet wird. Diese betragen nach § 1000 Abs 1 ABGB 4 Prozent pro Jahr. Das gilt für die typische Wohnungsmiete an eine Privatperson.

Ist der Mieter ein Unternehmer, zum Beispiel bei einem Geschäftsraum, gelten für Entgeltforderungen zwischen Unternehmern höhere Zinsen nach dem UGB (§ 456 UGB, Basiszinssatz plus Aufschlag). Den aktuellen Basiszinssatz veröffentlicht die Oesterreichische Nationalbank.

Im Mietvertrag kann ein anderer Zinssatz vereinbart sein. Gegenüber Verbrauchern sind Klauseln mit unverhältnismäßig hohen Verzugszinsen oder Pauschalen nach dem Konsumentenschutzgesetz leicht angreifbar. Rechnen Sie im Zweifel mit den 4 Prozent.

2. So rechnen Sie

Die Formel ist einfach: Rückstand × 4 % × Tage im Verzug ÷ 365. Verzug besteht ab dem Tag nach der Fälligkeit; die Miete ist im Regelfall im Voraus bis zum 5. eines Monats zu zahlen.

RückstandTage im VerzugZinsen
925,00 EUR (eine Monatsmiete)303,04 EUR
925,00 EUR909,12 EUR
2.775,00 EUR (drei Monatsmieten)18054,74 EUR

Fehlen mehrere Monatsmieten, rechnen Sie jede Miete mit ihrem eigenen Fälligkeitstag. Eine Sammelrechnung mit einem gemeinsamen Datum ist ungenau und lässt sich später schlecht belegen.

Die Beträge sind klein. Der Wert der Zinsforderung liegt meist weniger im Geld als darin, dass Sie dem Mieter damit Ihre Ernsthaftigkeit zeigen und Ihre Forderung sauber dokumentieren.

3. Mahnspesen: nur das, was notwendig ist

Neben den Zinsen können Sie nach § 1333 Abs 2 ABGB die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen ersetzt verlangen, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen. Das Porto eines Einschreibens ist ein Beispiel. Eine pauschale „Mahngebühr" von 50 Euro auf eine Monatsmiete von 925 Euro ist dagegen heikel, wenn sie nicht tatsächlich angefallenen Kosten entspricht.

4. Verjährung: drei Jahre

Forderungen auf Mietzins verjähren nach drei Jahren (§ 1486 Z 4 ABGB). Wer jahrelang Rückstände mitschleppt, riskiert, dass ältere Teile nicht mehr durchsetzbar sind. Mahnen Sie deshalb zeitnah und halten Sie die Zahlungen mit ihrem Datum fest.

5. Wenn es zur Kündigung kommt

Im Vollanwendungsbereich des MRG ist der Rückstand nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG ein Kündigungsgrund, wenn der Mieter trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Zahlung über die übliche oder zugestandene Frist hinaus, mindestens aber acht Tage, im Rückstand ist. Die Mahnung muss also erst nach der Fälligkeit erfolgen, eine vorab vereinbarte „Mahnung im Vertrag" genügt nicht. Außerhalb der Vollanwendung gelten die Regeln des ABGB (§ 1118 ABGB), die ebenfalls eine Mahnung voraussetzen. Welcher Bereich für Ihre Wohnung gilt, klärt der Beitrag zum MRG-Anwendungsbereich.

Wichtig für Ihre Erwartung: Zahlt der Mieter, dem wegen Zahlungsrückstands gekündigt wurde, den geschuldeten Betrag vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz, wird die Kündigung nach § 33 Abs 2 MRG aufgehoben, wenn ihn an dem Rückstand kein grobes Verschulden trifft. Er muss Ihnen aber die Kosten ersetzen, die ihn ohne die Zahlung getroffen hätten. Eine Kündigung ist also kein Hebel, der bei später Zahlung automatisch den Vertrag beendet. Mehr zu den Fristen allgemein steht im Beitrag Mietvertrag kündigen in Österreich.

6. Praktische Hinweise

  • Schriftlich mahnen, Zugang nachweisen. Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung.

  • Frist setzen. Üblich sind sieben bis vierzehn Tage.

  • Teilzahlungen sorgfältig zuordnen. Widmet der Mieter die Zahlung, ist das maßgeblich.

  • Nicht eigenmächtig handeln. Schlosstausch oder Abstellen von Strom und Wasser sind verbotene Eigenmacht.

Fazit

Verzugszinsen betragen für Wohnungsmieter 4 Prozent pro Jahr. Die Berechnung ist einfach, die Zinsen sind klein, aber der saubere Nachweis von Fälligkeit, Mahnung und Zahlungen entscheidet, wenn es später doch zu Streit kommt.

Die VermieterBox zeigt Ihnen je Vertrag, was fällig und was offen ist, wie viele Tage der Rückstand zurückliegt, und meldet unverbuchte Eingänge im Briefing. Verzugszinsen rechnet sie nicht aus, und ein Mahnschreiben erzeugt sie nicht; die Entscheidung, ob und wie Sie mahnen, bleibt bei Ihnen. Mehr zu den Funktionen in den häufigen Fragen.

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information, keine Rechts- und keine Steuerberatung. Im Einzelfall entscheiden Vertrag und Sachlage; lassen Sie wichtige Schritte bei Bedarf prüfen.

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